Grundsätze zur Prüfung mobiler Tankanlagen

Grundsätze zur Prüfung von mobilen Tankanlagen

 Mobile Tankanlagen müssen nicht geprüft werden…

oder…

Wenn Du die mobile Tankstelle nur zum Betanken Deiner Maschinen benutzt, dann musst Du gar nichts einhalten…

oder…

Der Verkäufer oder Hersteller hat gesagt, dass die mobile Tankanlage nicht wiederkehrend geprüft werden muss…

oder…

Wenn Du nach der „Handwerker-Regelung“ handelst, dann musst Du gar nichts tun…

Diese Aussagen hören und lesen wir leider immer wieder und versetzen uns in Fassungslosigkeit.

Verkäufer ohne fachtechnisch fundierte Kenntnisse, die nur um des Profitwillens den Interessenten unzureichend oder falsch beraten.„Fachinformationen“ bzw. „Fachartikel“ in branchenspezifischen Printmedien sind leider häufig unrichtig; die Autoren haben z.B. die Freistellungen der Gefahrgutverordnungen und deren Auswirkungen falsch dargestellt bzw. miteinander vermischt.

Zurück bleiben verunsicherte Kunden und Anwender, deren Fragen unbeantwortet bleiben

Muss eine mobile Tankanlage wirklich nicht geprüft werden?

 Unsere Antwort:

 DOCH! Ausnahmslos jede mobile Tankanlage muss geprüft werden!

Zwar nicht immer gemäß den Gefahrgutverordnungen und -vorschriften, dafür aber z.B.  nach der Betriebssicherheitsverordnung (DGUV Regel 100-500 – Prüfung von Arbeitsmitteln).

 Fangen wir ganz einfach an:

 Freistellung 1.1.3.1 c – geeignete Verpackungen

Sofern Sie ihre mobile Tankanlage im Zuge der Freistellung 1.1.3.1 C ADR – „Handwerker-Regelung“ verwenden, so ist eine wiederkehrende Prüfung oder Inspektion nach dem Gefahrgutrecht nicht vorgeschrieben. Allerdings sind Sie als Anwender für die Geeignetheit der Verpackung stets ganz alleine verantwortlich! D.h. Sie müssen im Falle eines Falles ihr Fachwissen über Gefahrgutver­packungen unter Beweis stellen – und das vielleicht sogar vor Gericht.

 Die Betriebssicherheitsverordnung (DGUV Regel 100-500) schreibt ihnen regelmäßige Prüfungen der verwendeten Arbeitsmittel - sprich ihrer mobilen Tankanlage vor. Zeiträume sind nicht definiert und werden durch ihre vorzunehmende Gefährdungsanalyse vorgegeben. Nur eines schreibt ihnen die Betriebssicherheitsverordnung vor, dass diese Prüfungen durch einen Sachkundigen durchgeführt werden müssen. Dieser Sachkundige muss über entsprechende Kenntnisse von Gefahrgut­ver­packungen, die entsprechenden Prüfverfahren sowie Prüfmittel und -geräte verfügen.

Über ihre Gefährdungsanalyse können sie als Anwender festlegen, dass die Prüfintervalle gemäß

Betriebssicherheitsverordnung (DGUV Regel 100-500) mit denen im Gefahrgutrecht gleichgesetzt werden.

Das wäre auch unsere Intention und Empfehlung.

 Zugelassene Verpackungen mit Grundkennzeichnung UN 1A1W, bzw. 1A2W

 mit Lagerzulassung des DIBt

 Befördern und verwenden sie ihre mobile Tankanlage im Zuge der 1.000-Punkte Regelung (1.1.3.6 ADR) so müssen sie zwingend eine zugelassene und geprüfte Verpackung verwenden.

Kleine mobile Tankanlagen (bis max. 450 Liter Behältervolumen) sind inzwischen als Verpackung (im Fachchinesischen auch Fass mit oder nicht abnehmbarem Deckel genannt) zugelassen. Das erkennen sie an der Grundkennzeichnung im Typenschild UN 1A1W, 1A2W…. 

Diese Verpackungen müssen nur nach Gefahrgutrecht nicht wiederkehrend geprüft werden, weil im Kapitel 6.1 des ADR nichts über wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen vermerkt ist.

Hier muss wiederkehrend nach Betriebssicherheitsverordnung (DGUV-Regel 100-500) und zwar durch den bereits erwähnten Sachkundigen, geprüft werden. Beachten sie hierzu auch die TRGS 510 zur Thematik aktive Lagerung. Bitte nicht zu verwechseln mit den überwachungspflichtigen Anlagen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung - da es sich hierbei in erster Linie um ortsfeste Tankstellen handelt.

Hat die mobile Tankstelle eine lagerrechtliche Zulassung, die vom Deutschen Institut für Bautechnik, kurz DIBt, ausgegeben wurde, so schreibt diese eine wiederkehrende Inspektion/Prüfung gemäß Kapitel 6.5.4.4. ff. ADR vor.

Wird diese wiederkehrende Inspektion/Prüfung nicht ausgeführt, so erlischt die DIBt-Zulassung.

Somit ergibt sich doch mindestens eine Prüffrist für mobile Tankanlagen, die als Verpackung (Fass) zugelassen sind.

 Verbaute Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Leckanzeigegeräte

Verfügt der Behälter/die mobile Tankanlage über ein Flüssigkeits- bzw. Vakuum-Leckanzeigegerät, so steht in der Zulassung ebenfalls eine Prüfvorgabe.

1. Wöchentliche Sichtprüfung durch den Betreiber inkl. Dokumentation des Vakuums bzw. des Flüssigkeitsstandes.     

2. Funktionsprüfung, durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebes gemäß AwSV, in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten.

Für verbaute Grenzwertgeber (Überfüllsicherungen) gelten ähnliche Prüfvorschriften (Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebes nach AwSV).

Sämtliche Prüfungen sind zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 

Warum verschweigen Hersteller und Händler diese äußert wichtigen Informationen?

… darüber kann man nur mutmaßen.  Wenn etwas passiert bzw. eine Havarie eingetreten ist, heißt es dann von Hersteller- bzw. Händlerseite „der Betreiber hat sich kundig zu machen, eine Gefährdungs­analyse und -beurteilung zu erstellen und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen!“

Da aber diese ganze Thematik sehr speziell und kompliziert ist, muss unserer Meinung nach der faire und kompetente Hersteller oder Vertriebspartner dem Kunden derartig wichtige Informationen an die Hand geben bzw. sollte zwingend darauf hinweisen. Fachanwälte äußern in diesem Zusammen­hang bereits den Verdacht der arglistigen Täuschung. Dadurch würde der Kaufvertrag ggf. nichtig! 

Vielleicht fehlt einigen Händlern die Fachkompetenz und sind nur profitgierig und geben deshalb diese Informationen nicht weiter?

Aus eigener Erfahrung wissen wir, wenn man ehrlich ist und die entsprechenden Informationen dem Interessenten bzw. zukünftigen Käufern mitteilt, diese dann sagen: „Ich kaufe bei dem anderen Händler, da muss ich all diese Prüfungen nicht machen!“ Dies ist ein gefährlicher Trugschluss!

 Großpackmittel (IBC) mit Grundkennzeichnung UN 31…

 Die zweite Art der verwendeten Verpackungen sind die mittlerweile weitverbreiteten Großpack­mittel (IBC). Diese verfügen ebenfalls über eine Bauartzulassung (UN 31…) und müssen zwingend regelmäßig wiederkehrend geprüft werden; und zwar durch eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannte Inspektionsstelle.

 Auch hier gelten die zusätzlichen wöchentlichen Sicht- und jährlichen Funktionsprüfungen für Leckanzeigegeräte und Grenzwertgeber (Überfüllsicherung)!

 Dies bedeutet, dass bei ihrer mobilen Tankanlage die folgenden Prüfintervalle gelten:

  1.  Wöchentliche Sichtprüfung des Leckanzeigegerätes durch die Betreiberin/ den Betreiber
  2. Jährliche Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebs AwSV
  3. Jährliche Funktionsprüfung des Grenzwertgebers durch einen Sachkundigen eines Fachbetriebs nach AwSV
  4. Prüfung der geeigneten Verpackung in Anlehnung an die BAM GGR 002 (alle 2 ½ Jahre)
  5. Inspektion/ Prüfung der mobilen Tankanlage (zugelassenen Verpackung) gemäß DIBt-Zulassung (in Abständen von nicht mehr als 2 ½ Jahren)
  6. Inspektion/ Prüfung der mobilen Tankanlage (zugelassen als IBC) gemäß BAM-GGR 002 (6.5.4.4.1 a oder b und 6.5.4.4.2 ADR) - (in Abständen von nicht mehr als 2 ½ Jahren)

 Noch ein kleiner Hinweis an die Sachverständigen nach AwSV:

 Auch wenn viele Sachverständige nach AwSV meinen alles prüfen zu dürfen, so ist für diese bei Gefahrgutverpackungen Schluss!

Selbst wenn eine mobile Tankanlage (Zugelassen als Verpackung z.B. 1A1../1A2 oder als Großpackmittel (IBC)) stationär verwendet wird, so ist und bleibt es immer eine gefahrgutrechtliche zugelassene Transportverpackung und muss gemäß den Vorschriften des ADR bzw. der BAM-GGR 002  - von einer zugelassenen Inspektionsstelle gemäß BAM-GGR002 – inspiziert werden!!!

Selbst wenn Sie sich jetzt auf die lagerrechtliche Zulassung des DIBt berufen wollen… bitte diese erst einmal durchlesen, insbesondere die Abschnitte über Wartungen und wiederkehrende Prüfungen. Dann werden Sie feststellen, dass das DIBt ebenfalls wiederkehrenden Prüfungen/Inspektionen gemäß Kapitel 6.5.4.4 ADR vorschreibt. Ergo, darf ausschließlich die von der BAM zugelassenen Inspektionsstelle diese wiederkehrende Prüfung/Inspektion ausführen.

Sorgen sie als Anwender nicht für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ihrer mobilen Tankanlage, so verlieren sie den Versicherungsschutz ihrer Umwelthaftpflichtversicherung.

Dieses kann im Falle einer Havarie oder eines Schadens schnell Kosten in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro mit sich bringen.

 Zitat:

Ausschlussgründe für die Umwelt-Haftpflicht-Versicherung

Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz, wenn bewusste Verstöße gegen Gesetze oder behördliche Vorgaben vorliegen. Wenn also von vornherein klar war, dass das, was geplant wird, gegen geltendes Recht verstößt und mit einer Umweltgefährdung einhergeht, wird keine Umwelt- Haftpflicht-Versicherung die Schadensersatzsummen, die von dem Unternehmen zu tragen sind, finanzieren.

Quelle

Lassen sie daher ihre mobile Tankanlage ausnahmslos von qualifizierten Fachleuten prüfen, die sich zu 100 % damit auskennen.

 Ihre Fragen sind noch nicht alle beantwortet?

Kein Problem! Rufen sie die Experten der ÖKO-LUBE Deutschland GmbH an und lassen sie sich durch einen unserer Gefahrgutbeauftragen beraten.

Wir können ihnen die Lösungsansätze aufzeigen und Abhilfe schaffen. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und informieren Sie über Fälligkeiten, Termine und führen in Ihrem Auftrag die ordnungsgemäßen Inspektionen und Prüfungen mit unseren fachkompetenten Inspektoren und Sachverständigen durch.

 ÖKO-LUBE® Deutschland GmbH - Service mit Know-How

    

ÖKO-LUBE® Deutschland GmbH

Hauptstraße 32
3734 Rhumspringe
Telefon (05529) 76633-0
info@oeko-lube.de

 

Ihre kompetenten Ansprechpartner:

Michael Kerl 
Gefahrgutbeauftragter
Ausbilder für Gefahrgutfahrer (IHK-anerkannt)
Sachverständiger für Gefahrgut und -verpackungen
Leiter Inspektionsstelle I
Leiter Überwachungsstelle
Leiter Fachbetrieb nach AwSV

 

Dominik Otto

Geowissenschaftler
Fachbereich Grundwasser
stellv. Leiter Inspektionsstelle I
stellv. Leiter Fachbetrieb nach AwSV

 

 

 Mitglieder des AGU-TSO e.V.

Technische Sachverständigen-Organisation nach AwSV
Anerkennungsbescheid Land Nordrhein-Westfalen LANUV NW-11-2011-4.0