Wiederkehrende Prüfung einer zugelassenen Verpackung

Unsere Empfehlung: Alle 2,5 Jahre: Prüfumfang in Anlehnung an Kapitel 6.1 ADR / Prüfumfang nach Kapitel 6.5.4.4 ff ADR (gemäß DIBt-Zulassung)

Kontrolle der Bauartzulassung, Bedien- und Sicherheitsausrüstung*
Visuelle Kontrolle des Behälters
Dichtheitsprüfung (Druckprüfung,
bei ELH-Flüssigkeiten wie z.B. Ottokraftstoffe, Kerosin, etc. mit inertisiertem Gas)
Innenrevision des Behälters
Wandstärkenmessung
inkl. An- und Abfahrt bundesweit

*ausgenommen sind die aus den DIBt-Zulassungen, europäischen Normen und der Herstellerdokumentation vorgeschriebenen Funktionsprüfungen für Grenzwertgeber und Leckanzeige- bzw. Leckwarngeräte. Prüfung der Zulassung vor Ort. Ggf erfolgt eine gesonderte Berechnung.

Wissenswertes in kurzer Form
  • Diese Art der Tankanlagen ist erkennbar an der mit 1A.. beginnenden Grundkennzeichnung.
  • Im ADR ist, außer nach Wartungen und Reparaturen, keine wiederkehrende Inspektion vorgesehen. 
  • Hier sei jedoch auf die Betriebssicherheitsverordnung (DGUV-R 100-500) hingewiesen, die Prüfpflichten u.a. für Gefahrgutverpackungen nennt.
  • Die Prüfungen müssen durch mindestens einen Sachkundigen, der entsprechende Kenntnisse besitzt, durchgeführt werden.
  • Liegt eine lagerrechtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik, kurz DIBt, vor, so schreibt diese eine wiederkehrende Inspektion nach 6.5.4.4. ff ADR vor, ansonsten erlischt die Lagerzulassung.